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AGB

Stand 01/2006 I Allgemeine Bedingungen für Kauf-, Werk- und Dienstverträge


1.Vereinbarte Bedingungen
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB.
1.2 Die nachstehenden Bedingungen liegen unseren Angeboten und allen Vereinbarungen mit uns ausschließlich zu Grunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder spätestens durch Annahme der Lieferung, Werk- oder Dienstleistung als anerkannt.
1.3 Abweichenden Bedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich und endgültig, soweit wir sie nicht schriftlich akzeptiert haben.
1.4 Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte.

2. Auftragsannahme 2.1 Unsere Angebote erfolgen, wenn nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend.
2.2 Die Auftragsannahme erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Ausführung der Lieferung.
2.3 Kostenvoranschläge sind ohne ausdrückliche Erklärung unverbindlich. Kostenunter- und Überschreitungen bis zu 10% sind ohne Benachrichtigung zulässig.
2.4 Kostenvoranschläge und Angebotsunterlagen sowie Konstruktionsunterlagen (in Form von Zeichnungen und Muster) sind unser Eigentum und urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen ohne Genehmigung nicht an Dritte  weitergegeben werden und sind auf Verlangen jederzeit an uns zurückzusenden.

3. Fristen, Termine, Hindernisse, Verzug
3.1. Von uns angegebene Fristen oder Termine sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie ausdrücklich verbindlich vereinbart wurden. Ist ein ausdrücklicher Fixtermin nicht vereinbart, tritt Leistungsverzug erst nach Mahnung ein.
3.2 Der Auftraggeber kann vom Vertrag erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zurücktreten. Auch nach Fristablauf ist der Auftraggeber verpflichtet, es sei denn, die Rücktrittserklärung ist uns vor Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen. 3.3 Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des Verzugseintrittes Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben, oder einen Fixtermin garantiert hatten, oder das Interesse des Auftraggebers nachweislich aufgrund des Verzugseintritts entfallen ist, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
3.4 Jede Frist beginnt erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftraggebers erforderlichen Unterlagen und nach Zahlungseingang, soweit Vorauszahlung vereinbart wurde.
3.5 Wird die Leistung oder die Herstellung oder Auslieferung der Kaufsache aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben verhindert oder verzögert, verlängert sich die Leistungszeit entsprechend um die nachweisbare Dauer des Hindernisses. Bei der Berechnung der Fristverlängerung ist eine angemessene Anlaufzeit zur Wiederaufnahme der Leistungshandlungen zu berücksichtigen. Leistungs- und Sekundäransprüche des Auftraggebers während des Zeitraumes sind ausgeschlossen.
3.6 Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder Insolvenzantragstellung entfällt unsere Lieferverpflichtung. Diese entfällt im übrigen bei grundlegenden Betriebsstörungen, insbesondere solchen in Folge von uns nicht zu vertretender Streiks und Aussperrungen bei uns oder unseren Lieferanten, Verkehrsstörungen, Naturkatastrophen, Kriegszuständen oder anderen Fällen höherer Gewalt, welche die vertragsmäßige Leistung verhindern oder beeinträchtigen, für die Dauer und für den Umfang der entstandenen Behinderungen auch hinsichtlich der Nacherfüllung.

4. Preise + Zahlungsbedingungen
4.1 Falls Preise nicht verbindlich in schriftlicher Form vereinbart wurden, gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise, ansonsten unsere Preisliste.
4.2 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gewähren wir für den sofort fälligen Vergütungsanspruch 14 Tage Zahlungsziel ab Rechnungsdatum bei Zahlung rein netto, ohne Abzug.
4.3 Wird ein Auftrag in mehreren Teilabschnitten ausgeführt, sind wir berechtigt, die einzelnen Abschnitte gesondert zu berechnen. Bei Zahlungsverzug kann von uns die Lieferung bis zur Zahlung ausgesetzt werden.
4.4 Zahlungen sind unmittelbar an uns zu leisten. Unserer Außendienstmitarbeiter, Lagerverwalter und ähnliche Personen sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie von uns schriftlich hierzu ermächtigt sind. Trotzdem an sie geleistete Zahlungen gelten als Erfüllung erst nach Zahlungseingang bei uns.
4.5 Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers wesentlich oder wird uns bekannt, dass unsere Zahlungsansprüche bereits bei Vertragsabschluß gefährdet waren, sind wir berechtigt, unter Widerruf vereinbarter Zahlungsziele sofortige Zahlung des Rechnungsgesamtbetrages zu verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn beim Auftraggeber die Zahlung einer Einzelrechnung dreimalig erfolglos angemahnt wurde.
4.6 Bei Zahlungsverzug sind wir, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Ansprüche, berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Ist der Auftraggeber kein Kaufmann, ist der Nachweis eines geringeren Schadens zulässig.
4.7 Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein oder beantragt er ein Insolvenzverfahren, so gelten alle von uns auf die noch offen stehenden Forderungen eingeräumten Rabatte, Bonifikationen und sonstige etwaige Vergünstigungen als nicht gewährt.
4.8 Der Auftraggeber kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder wenn ein anhängiger Rechtsstreit nicht durch die Aufrechnung verzögert wird. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Auftraggebers.

5. Haftung
5.1 Zwingende Bestimmungen der Produkthaftung bleiben unberührt.
5.2 Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften haften wir bei Garantieverstößen, Personenschäden und soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
5.3 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für unsere Stellvertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstige Verrichtungsgehilfen.
5.4 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die uns gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Gesamtforderung nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.
6.2 Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung gegen uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
6.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Einbau, Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Auftraggeber wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenden Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.. Durch den Zugriff verursachte Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber.
6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers- im Besonderen bei Zahlungsverzug- sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. Als mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware haben wir das Recht zum Betreten der Räume des Auftraggebers. In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt ebenso wenig wie in der Offenlegung der Sicherungsabtretung ein Rücktritt vom Vertrag. 6.5 Der Auftraggeber ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenden Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderungen, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen und auf Verlangen die zur Durchsetzung der Ansprüche benötigten Urkunden zur Verfügung zu stellen.
6.6 Wir sind berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware sowie andere Werte des Auftraggebers, welche unserer  tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit in Anspruch zu nehmen und nach erfolglosem Angebot einer angemessenen Ablösesumme freihändig zu verwerten.

7. Datenverarbeitung
Wir weisen darauf hin, dass innerhalb unseres Unternehmens Daten über Geschäftsvorfälle verarbeitet werden und behalten uns das Recht vor, die zur Erlangung einer Kreditsicherung erforderlichen Daten dem Versicherungsgeber zu übermitteln.

8. Internationaler Rechtsverkehr
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

9. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die dem Auftraggeber obliegenden Verpflichtungen ist D-73733 Esslingen-Mettingen.

10. Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder unterhält er keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist Esslingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten. Dies gilt auch für Scheckprozesse. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz des Auftraggebers vorzugehen. II Allgemeine Lieferbedingungen (Kaufvertragsbedingungen)

11. Lieferung, Gefahrenübergang
11.1 Die Lieferung versteht sich ab Werk D-73733 Esslingen-Mettingen und bei Lieferung durch ein von uns mit der Herstellung beauftragtes anderweitiges Unternehmen ab dessen jeweiliger Betriebsstätte.
11.2 Wurde über Versandweg und Transportmittel keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, so treffen wir die Auswahl mit verkehrsüblicher Sorgfalt. Der Abschluss von Transport- und ähnlichen Versicherungen ist Sache des Käufers.
11.3 Ware, die der Auftraggeber vereinbarungsgemäß beim Lieferwerk abzuholen hat, wird ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Käufer die Abholbereitschaft mitgeteilt wurde und sich dieser in Verzug befindet, auf Kosten und auf Gefahr des Käufers aufbewahrt. Bei Anlieferungen hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich abgeladen werden kann. Die Berechnung von Wartestunden und Rückfrachten bleibt uns vorbehalten.
11.4 Ist die Ware abhol- und versandbereit, sind wir berechtigt, dem Käufer eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen. Wird die Ware innerhalb dieser Frist nicht abgenommen, sind wir befugt, die Ware auf Kosten des Käufers einzulagern und zu berechnen.
11.5 Angemessene Teillieferungen sind zulässig.
11.6 Wir behalten uns vor, die Lieferungen in einem quantitativen Rahmen von bis zu 10%cüber oder unter der bestellten Menge vorzunehmen.
11.7 Unsere Lieferpflicht gilt als in vollem Umfang erfüllt und die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald bei Abholaufträgen dem Käufer die Abholbereitschaft mitgeteilt wurde und dieser sich im Verzug befindet. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer spätestens mit dem Verlassen unseres Lieferwerks oder Lagers oder sonstigen Versandstelle auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn die Ware frachtfrei geliefert wird. Der Versand erfolgt in jedem Fall auf  Gefahr des Käufers, auch bei fob- und cif- Geschäften. Bei beanstandungsfreier Übernahme der Sendung durch den Frachtführer kommt eine Haftung unsererseits für Verpackung oder Verladung nicht in Betracht. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
11.8 Ausfallmuster fertigen wir nur ausnahmsweise gegen Kostenbeteiligung an. Verlangt der Käufer aufgrund eines Ausfallmusters Änderungen, so können wir vom Käufer Abnahme der bereits hergestellten Teile und Ersatz der uns durch Maschinenstillstand entstehenden Kosten verlangen.
11.9 Technische Änderungen, die der Verbesserung der Ware dienen, können wir ohne vorherige Genehmigung durch den Käufer vornehmen. Zu 3 Lieferfristen, Hindernisse 3.7 Allein ausschlaggebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist die Mitteilung der Versandbereitschaft. 3.8 Hat der Käufer Zubehörmaterial zu stellen, beginnt die Lieferfrist nicht vor vollständigem Eingang, soweit nichts anderes vereinbart ist. Das Material ist kostenlos und franko anzuliefern. Ein Überschuss von bis zu 10% in Bezug auf die Bestellmenge ist zur Deckung des Fabrikationsausschusses zur Verfügung zu stellen. 3.9 Abrufaufträge sind, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, mindestens 14 Tage vor dem gewünschten Liefertermin zu disponieren. Nimmt der Käufer die Auftragsmengen nur teilweise ab, sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche, berechtigt, einen Mindermengenzuschlag zu erheben. Wir sind berechtigt, 6 Monate nach Auftragsbestätigung die Auftragsmenge vollständig auszuliefern und in Rechnung zu stellen, falls bis dahin kein Abruf erfolgt ist. Zu 4 Preise + Zahlungsbedingungen 4.9 Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anderes vereinbart wurde, ab Lager oder Werk zzgl. der im Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung und nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Sie gelten auch nur für die aufgeführten Leistungen, Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Zu 9 Erfüllungsort Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort für die uns obliegende Lieferverpflichtung bei Lieferungen ab Werk das jeweilige Herstellerwerk, bei Lieferungen ab Lager die jeweilige Lagerstelle.

12. Untersuchungs- und Rügepflicht:
Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort, auch wenn Muster übersandt waren, zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel nicht vor dem Einbau oder der Weiterverarbeitung oder innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort schriftlich bei uns gerügt worden sind. Ein Transportschaden oder die Unvollständigkeit der Lieferung ist sofort zu rügen.

13. Garantien, Mängelansprüche:
13.1 Mängelansprüche sind ausgeschlossen für Differenzen in Qualität, Abmessung, Dichte, Gewicht u.ä., wenn solche Differenzen branchen- und materialübliche Abweichungen nicht überschreiten, insbesondere, wenn sie innerhalb des Toleranzbereiches von Güterrichtlinien oder Normen liegen. 13.2 Bei berechtigten, rechtzeitig geltend gemachten Beanstandungen gewähren wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder liefern Ersatz. Für Ersatzlieferungen steht uns ein angemessener, insbesondere der für die Herstellung der Ersatzware erforderlichen Zeitraum zur Verfügung. Berührt der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht und liegt kein wesentlicher Mangel vor, sind wir berechtigt, statt der Nacherfüllung Minderung zu gewähren. Die weitergehenden Ansprüche des Käufers setzen voraus, dass wir uns mit der Nacherfüllung wegen wesentlicher Mängel in Verzug befinden und eine angemessene Nachfrist abgelaufen ist oder zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Auch nach Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu leisten, bis uns eine eindeutige Erklärung des Käufers zugegangen ist, welche weitere Leistungen ausdrücklich zurückweist. Anstatt zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen kann der Käufer in diesen Fällen die Kosten einer Ersatzvornahme verlangen, soweit diese den Nettoauftragswert des mangelhaften Teils der Lieferung nicht übersteigt. 13.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Lieferungen grundsätzlich 1 Jahr ab Ablieferung der Ware beim Käufer. 13.4 Ergibt sich bei der Prüfung einer im Rahmen der Mängelrüge erfolgten Rücksendung von Waren, dass die Mängelrüge zu unrecht erfolgt ist, sind wir berechtigt, eine verkehrsübliche Vergütung für die Prüfung der Waren, sowie die Kosten für den Versand zu berechnen. 13.5  Durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird die Verjährung der Gewährleistungsansprüche nicht gehemmt oder unterbrochen. 13.6 Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung und Lagerung, fehlerhaftem Einbau oder natürlicher Abnutzung beruhen. Durch vom Käufer oder Dritten ohne unsere Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe erlöschen alle Mängelansprüche.

14. Schutzrechte
14.1 Sofern wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Käufer zur Verfügung gestellt werden, zu liefern haben, steht der Käufer uns gegenüber dafür ein, dass durch die Herstellung und Lieferung der  Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. 14.2 Sofern von uns dritter Seite aufgrund von Schutzrechten die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Käufers anzufertigen sind, untersagt wird, sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, unter Ausschluss jeglicher Ansprüche des Käufers berechtigt, die Herstellung einzustellen und von der Lieferung Abstand zu nehmen, die uns durch die Ausführung des Auftrages bereits entstandenen Kosten sind uns vom Käufer zu ersetzen. In jedem Fall der vorbezeichneten Art verpflichtet sich der Käufer, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen und uns für Schäden, die uns aus der Verletzung oder der Geltendmachung etwaiger Schutzrechte Dritter entstehen, vollen Ersatz zu leisten.

15. Werkzeuge/ Musterfreigabe/ Aufbewahrungsfrist
15.1 Die von uns (her-)gestellten Werkzeuge bleiben stets in unserem Eigentum. Zur Herausgabe an den Käufer sind wir nicht verpflichtet. Die in Rechnung gestellten Werkzeugkosten sind nur Kostenanteile, soweit nichts anderes vereinbart ist. Werkzeugänderungen und Generalüberholung infolge Verschleiß werden gesondert berechnet. Wir gewähren nach vollständiger Bezahlung der in Rechnung gestellten Werkzeugkosten Formenschutz und fachgerechte Wartung kostenlos. Werden durch den Käufer Fremdwerkzeuge gestellt, können von uns keine Beanstandungen an den damit hergestellten Teilen anerkannt werden, soweit diese Beanstandungen auf die Beschaffenheit der Form zurückzuführen sind.
15.2 Nach Fertigstellung der Werkzeuge erhält der Käufer Ausfallmuster zur Prüfung. Erst nach schriftlicher Freigabe dieser Ausfallmuster kann mit der Serienfertigung begonnen werden.
15.3 Sind nach Ablauf von 5 Jahren nach letzter Lieferung keine Teile mehr aus einem Werkzeug gefertigt worden, steht uns das Recht zur Verschrottung zu. III Allgemeine Werkvertragsbedingungen

16. Leistung, Behinderung, Abnahme
16.1 Bestehen Differenzen über den Leistungsumfang, gilt im Zweifel der Text der Rahmenvereinbarung, in Ermangelung einer solchen der Text unserer Auftragsbestätigung.
16.2 Wird die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, welche der Besteller oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten haben behindert, insbesondere durch fehlenden oder nicht ausreichend vorhandenen Raum, Werkzeuge, Material, Materialbereitstellung etc. berechnen wir die Behinderungszeiten zu den vereinbarten oder in die Kalkulation eingeflossenen Stundenverrechnungssätzen.
16.3 Die Abnahme erfolgt formlos durch Übernahme der Arbeitsergebnisse durch den Besteller.
16.4 Wir behalten uns vor, die Lieferungen und Leistungen in einem quantitativen Rahmen von bis zu 10% über oder unter der bestellten Menge vorzunehmen.

17. Toleranzen
17.1 Bei allen Bearbeitungs- und Überprüfungstätigkeiten ist eine 0%-Fehlerquote nur bei ausdrücklicher getroffener Vereinbarung geschuldet. Die Toleranzen werden in der Auftragsbestätigung angegeben. Fehlt eine ausdrückliche Angabe ist maximal eine 1%-Fehlertoleranz vereinbart, soweit in Ziffern 17.2 oder 17.3 keine für den Besteller günstigere Regelung enthalten ist oder der Besteller nachweist, dass branchenüblich zum vereinbarten Preis eine wesentlich geringere Fehlertoleranz geschuldet ist.
17.2 Für Serienbearbeitung und maschinelle Bearbeitung gelten die vereinbarten, hilfsweise die in Zeichnungen oder Mustern festgelegten Toleranzen. Zu berücksichtigen sind die material- ,bearbeitungs- und branchenüblichen Streuungen. Sind keine Überschreitungsanteile in ppm (fehlerhafte Teile je Million bearbeitete Teile) vereinbart, so gilt als Kennzahl für die Prozessstreuung bezogen auf die Toleranz ein Cpk-Wert von mindestens 1,0. Bei nicht normal verteilten Merkmalswerten gilt der entsprechende Überschreitungsanteil geschuldet.
17.3 Für Sichtprüfung und manuelle Bearbeitung kann die Fehlertoleranz im Regelfall erst nach Aufnahme der zu bearbeitenden Problemstellungen festgelegt werden. Der Besteller verpflichtet sich zur eindeutigen Unterweisung und Vermittlung der Aufgabenstellung, sowie zur Freigabe des durch uns installierten Bearbeitungs- und/oder Prüfprozesses und der daraus resultierenden Produktqualität und Wiederholbarkeit. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gilt eine bei sorgfältiger Handhabung und Ausführung anzunehmende und der Art der Tätigkeit angemessene Qualitätslage (Toleranz).
17.4 Ist die Nachbesserung ausgeschlossen, gewähren wir die anteilige Minderung (Verringerung) des vereinbarten Werklohnes. Die Minderung ist nur für den Anteil der Leistung geschuldet, für den die vereinbarte oder branchenübliche Fehlertoleranz überschritten wurde. Die zur Berechnung der Minderung ermittelten Prozente der Toleranzüberschreitung werden kaufmännisch auf volle Prozentzahlen gerundet.

18. Urheberschutz-Nutzungsrechte
18.1 Der erteilte Auftrag zur Anfertigung schriftlicher Gutachten, Expertisen, Pläne oder anderer Werke ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes. 18.2 Die Arbeiten sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
18.3 Die Werke dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Besteller bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Besteller mit der Zahlung des vereinbarten Werklohnes.
18.4 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf unserer Einwilligung.
18.5 Über den Umfang der Nutzung steht uns ein Auskunftsanspruch zu.
18.6 Unser uneingeschränktes Urheberrecht wird weder durch die Zahlung des vereinbarten Preises für die Entwicklung, Konstruktion oder sonstiger vergütungspflichtiger Folgegewerke, noch durch die Übergabe von Mehrfertigungen der Konstruktionsunterlagen beeinträchtigt. Werden Teile hiervon vom Auftraggeber zum Patent angemeldet, so sind wir als Erfinder zu benennen. Die Anmeldung beim Bundespatentamt ist uns bei Vermeidung einer Vertragsstrafe in Höhe der Nettoauftragssumme mitzuteilen.
18.7 An unseren Arbeiten werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.

19. Garantien, Mängelansprüche
19.1 Mängelansprüche sind ausgeschlossen für Differenzen in Qualität, Abmessung, Dichte, Gewicht u.ä., wenn solche Differenzen branchen- und materialübliche Abweichungen nicht überschreiten, insbesondere, wenn sie innerhalb des Toleranzbereiches von Güterrichtlinien oder Normen liegen.
19.2 Offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel sind spätestens bei der Abnahme jedenfalls aber vor Be- und Verarbeitung oder anderweitiger vertragsgerechter Verwendung des Werkes zu rügen. Später festgestellte Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen schriftlich zu rügen.
19.3 Bei berechtigten, rechtzeitig geltend gemachten Beanstandungen gewähren wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder liefern Ersatz. Für Ersatzlieferungen steht uns ein angemessener, insbesondere der für die Herstellung des Ersatzgewerkes erforderliche Zeitraum zur Verfügung. Berührt der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht und liegt kein wesentlicher Mangel vor, sind wir berechtigt, statt der Nacherfüllung Minderung zu gewähren. Die weitergehenden Ansprüche des Bestellers setzen voraus, dass wir uns mit der Nacherfüllung wegen wesentlicher Mängel in Verzug befinden und eine angemessene Nachfrist abgelaufen ist oder zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Auch nach Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu leisten, bis uns eine eindeutige Erklärung des Bestellers zugegangen ist, welche weitere Leistungen ausdrücklich zurückweist. Anstatt zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen kann der Besteller in diesen Fällen die Kosten einer Ersatzvornahme verlangen, soweit diese den Nettoauftragswert des mangelhaften Teils der Lieferung nicht übersteigt.
19.4 Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche beginnt mit der Abnahme des Werkes. Wird eine Abnahme nicht durchgeführt beginnt die Frist mit der Übergabe des Arbeitsergebnisses.
19.5 Durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird die Verjährung der Gewährleistungsansprüche nicht gehemmt oder unterbrochen.

20. Weiterführende Dienstverträge - Projektmanagement
20.1 Die Betreuung bei der Herstellung des Objektes bis zur Serienreife erfolgt nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung. Besteht eine solche Vereinbarung, so sind wir ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen. Eine Garantie der Entwicklung zur Serienreife wird von uns nicht übernommen. Erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber ohne Beanstandungen und wird die Serienreife des Objektes festgestellt, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Auf fehlerhafte Planung oder Ausführung kann sich der Auftraggeber im Rahmen der begonnenen Serienfertigung nur noch insoweit berufen, dass die Fehler zwangsläufig erst im Rahmen der Serienfertigung erkennbar geworden sind. Für Schäden, welche erst in Folge der mit dem Objekt hergestellten Produkte entstanden sind, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Erfolgt eine Inanspruchnahme von dritter Seite ist der Auftraggeber verpflichtet, uns freizustellen.

 RDL Industrieservice GmbH                                                                                                           Stand 01/2006 Esslingen-Mettingen

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